Satzung

Vereinssatzung

„Freunde des Freibades Amorbach 1921“
Sitz Amorbach
(Änderung 2012)

§ 1: Zweck des Vereins

a) die Förderung des Schwimmsports durch die Erhaltung des Freibades Amorbach für die Bürger und Gäste der Städte/Gemeinden und Ortschaften Amorbach, Breitendiel, Kirchzell, Rippberg, Schneeberg und Weilbach.
b) die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke durch selbstlose Förderung der Volksgesundheit. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.
c) die Stadt Amorbach bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die der Erhaltung des Freibades dienen
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Unterhaltung des Freibades sowie durch das Erbringen von Arbeitsleistungen im Freischwimmbad Amorbach. Der Vereinszweck soll des weiteren durch Entwicklung und Einbringung von Ideen zur Attraktivitätssteigerung des Freibades Amorbachs erreicht werden.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Verein kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen, wenn diese ausschließlich dem
obenstehenden Zweck dienen.

§ 2: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Freibad Amorbach 1921“ und hat seinen Sitz in Amorbach.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Die Vereinsanschrift erfolgt über den ersten Vorsitzenden oder den vom Vorsitz bestimmten Vertreter an die Adresse der Stadt Amorbach. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer … eingetragen

§ 3: Mitgliedschaft

1. Mitglied können werden:
– Natürliche Personen,
– Vereine,
– Firmen, Behörden und öffentliche und sonstige Einrichtungen.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Mitglied entscheidet der Vorstand
3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächliche entstandene Auslagen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist keine
Kündigungsfrist einzuhalten.
4. Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied nach erfolgter Mahnung und 2 Wochen nach Mahnungszugang den Jahresbeitrag noch nicht bezahlt hat.
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch eventuelle Vergünstigungen, die im
Zusammenhang mit dem Vereinsbeitritt gewährt werden können. Bei Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren werden Vergünstigungen erst nach einer Sperrfrist von einer Saison erneut gewährt.

§ 6: Jahresbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der Beitrag ist auch dann für das Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ein- oder austritt oder ausgeschlossen wird.
3. Bis zum 01.04. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Neu beitretende Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Beitritt zum
Verein.
5. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Jugendlichen, Schülern
und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und die Beisitzer
2. die Mitgliederversammlung

§ 8: Der Vorstand und die Beisitzer

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 6, höchstens aber 8 Mitgliedern und bis zu 4 Beisitzer. Die Vorstandsaufgaben sind wie folgt zu besetzen:
dem (der) Vorsitzenden
dem (der) Leiter (in) der Technik
dem (der) Schriftführer(in) dem (der) Schatzmeister/in
dem (der) Referent/in für Spendenorganisation dem (der) Pressesprecher(in)
dem (der) Leiter(in) Marketing
dem (der) Leiter (in) Veranstaltungen
Der Vereinsvorsitz wird wahrgenommen durch ein, oder bis zu drei Vorstandsmitgliedern. Bei einem gemeinsamen Vorsitz werden die Vertretungsaufgaben durch den gesamten Vorsitz in gleichberechtigter Form wahrgenommen.
Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei den ihm übertragenen Aufgaben und haben in den Vorstandssitzungen volles Stimmrecht.
2. Ein Vertreter der Stadt Amorbach ist zu sämtlichen Vorstandssitzungen zu laden und hat ständiges Stimmrecht.
3 Die das Schwimmbad leitende Fachkraft hat einen beratenden Sitz im Vorstand.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam
vertreten.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
6. Über Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 250 belasten, und über
Dienstverträge entscheidet der Vorstand gemeinsam. Der Schatzmeister kann nach Rücksprache und Genehmigung mit einem weiteren Vorstandsmitglied ohne Entscheidung des gesamten Vorstandes Ausgaben bis zu 750 € tätigen. Für den An- und Verkauf oder die Beleihung von Grundstücken ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
7. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Bei den Vorstandssitzungen berichtet der Schatzmeister über die Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Periode. Den Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einblick in die Kassenunterlagen zu gewähren.
8. Der Vorstand und der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem vom Vorsitz bestimmten Vertreter und bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung vom Pressesprecher einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. der vom Vorsitz bestimmte Vertreter oder der Schriftführer oder der Pressesprecher binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9: Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe des Kalenderjahres einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe des Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch öffentliche Einladung mittels der örtlichen Presse (z.B.
Amtsblatt Amorbach) einzuberufen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß dazu eingeladen worden ist.

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes;
2. die Wahl des Beirates
3. die Wahl von je zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
4. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
5. die Beschlussfähigkeit über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheit;
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bzw. der vom Vorsitz bestimmte Vertreter bei seiner Verhinderung der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung der Pressesprecher.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung oder geheime Abstimmung.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Beirates sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein
Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
6. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Beirates sowie der Kassenprüfer ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Dabei ist gewählt, wer
die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12: Protokollierung der Mitgliederversammlung

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben

§ 13: Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 14: Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
15: Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Liquidation des Vereins erfolgt gemäß der gesetzlichen Regelung, § 48 BGB, durch den letzten amtierenden Vorstand.
3. Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben oder ändert sich sein bisheriger Zweck, so fällt das Vermögen an die unter § 1 Abs. 1 genannten Städte, Ortschaften und Gemeinden mit der Maßgabe, diese Vermögen an die jeweiligen gemeinnützigen Vereine im Verhältnis des Spendenaufkommens dieser Städte, Ortschaften und Gemeinden des vergangenen Jahres und weiter im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Vereine zum Auflösungszeitpunkt weiterzuleiten. Der gemeine Wert der geleisteten Sacheinlagen geht an die Stadt Amorbach.

Amorbach, 12. Dezember 2012